Faire Erfüllungsgarantien


04.07.24 - Am 4. Juni fand der erste Parlamentarieranlass des Ausbaugewerbes statt. Wichtiges Thema war dort unter anderem eine Motion für faire Erfüllungsgarantien für Bauarbeiten.



Am 4. Juni 2024 fand in Bern der erste Parlamentarieranlass des Ausbaugewerbes statt. Ein wichtiges Thema waren dort unter anderem die Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien, welche die Unternehmen im Ausbaugewerbe bereits in der Submissionsphase erbringen müssen. 

Die Anforderungen bei der Ausschreibung von Bauaufträgen hinsichtlich dieser Garantien werden immer umfassender und belasten unsere Betriebe mit erhöhtem Aufwand, verringern die Liquidität der Unternehmen und blockieren damit die finanziellen Mittel für die Ausführung weiterer Aufträge. Im schlimmsten Fall verhindern sie den Erhalt eines Auftrags, weil aufgrund der Überschreitung der Limiten des Garantieleisters (Bank/Versicherung) keine Garantie mehr erbracht werden kann.

Allzu oft werden Bestimmungen der SIA 118 zu Ungunsten der Auftragnehmer im Werkvertrag abgeändert. Die Forderung nach Haftungssummen von 15 Prozent der Bausumme ist teilweise Realität. Für die entsprechenden Beträge müssen über die Laufzeit der Frist Rückstellungen gebildet werden, Solidarbürgschaften vereinbart oder der Betrag auf ein Sperrkonto überwiesen werden. Dies belastet die Liquidität und die Kreditlinien, besonders bei KMU. 

Der AM Suisse setzt sich zusammen mit den Fachverbänden und weiteren Arbeitgebern- und Gewerbeverbänden für fairere Konditionen ein. 

Die Dachorganisationen Bauenschweiz und die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBOB rufen dazu auf, bei Werkverträgen massvolle Solidarbürgschaften anzuwenden und wenn immer möglich auf Bankgarantien auf erstes Verlangen zu verzichten. 

Motion
Nationalrätin und Unternehmerin Diana Gutjahr hat die Motion 23.4079 eingereicht, welche vom Bundesrat fordert, die Rahmenbedingungen von abstrakten Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien auf erstes Verlangen bei Werkverträgen fairer auszugestalten. Im Wortlaut wird gefordert:

  1. Der Besteller einer Werkleistung kann die abstrakte Erfüllungsgarantie beim Garanten nur auslösen, wenn er Nachweise vorlegt, dass der Unternehmer die eingeforderte Leistung nicht vertragsgerecht erfüllt hat.
  2. Der Unternehmer muss über die Absicht, die Erfüllungsgarantie auszubezahlen, vorgängig vom Garanten informiert werden. Besteller und Unternehmer müssen zuerst innerhalb einer sinnvollen Frist (z.B. zehn Werktage) ein Gespräch zwecks Lösungsfindung führen.
  3. Die Erfüllungsgarantie darf nur während der Leistungserbringungsphase (bis zur Abnahme der bestellten Leistung) auslösbar sein.
  4. Gewährleistungssicherheiten sollten im Einklang mit der SIA-Norm 118 stets in Form von Solidarbürgschaften ausgestaltet werden und die darin vorgesehene Laufzeit aufweisen.

Der AM Suisse ruft zur Unterstützung dieser Motion auf. Es gilt, im Interesse einer funktionsfähigen Realwirtschaft das Ausufern der unverhältnismässigen Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien einzudämmen. 

Der Parlamentarieranlass am 4. Juni 2024 bot eine exzellente Gelegenheit, unserem Anliegen in der Politik zu mehr Aufmerksamkeit und der Motion zum Erfolg zu verhelfen. 

Motion Diana Gutjahr

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